Der Versicherer hatte dem Makler Antragsformulare für Kfz-Versicherungen überlassen, auf denen der Makler mit seiner Unterschrift eine vorläufige Deckung erteilen kann.
Bestätigt nun der Versicherer dem Makler durch eine Policierung mehrfach den Beginn, gemäß des erteilten vorläufigen Deckungsbeginns, so hat er das Risiko für den vorläufigen Deckungsschutz zu tragen, da er den Makler in dem Glauben lies, dass dieser für solche Zusagen bevollmächtigt sei – mangels Widerspruch.
Der Versicherer muss nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf für die vorläufige Deckung einstehen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/15) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen- Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:
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Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bestätigt nun der Versicherer dem Makler durch eine Policierung mehrfach den Beginn, gemäß des erteilten vorläufigen Deckungsbeginns, so hat er das Risiko für den vorläufigen Deckungsschutz zu tragen, da er den Makler in dem Glauben lies, dass dieser für solche Zusagen bevollmächtigt sei – mangels Widerspruch.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert