Hier vermittelte der Versicherungsmakler seinem Kunden die Nettopolice einer Lebensversicherung und vereinbarte eine Provisionsvereinbarung mit diesem mit einer monatlichen Vermittlungsvergütung über drei Jahre.
Diese Vereinbarung ging auch über eine vorzeitige Vertragsbeendigung hinaus, was nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Regel nicht unangemessen ist. Jedoch enthielt diese Vereinbarung auch einen Ausschluss aller Beratungspflichten des Maklers gegenüber dem Versicherungsnehmer was nach Treu und Glauben als nicht rechtmäßig angesehen wird, da eine unangemessene Benachteiligung des Kunden entstehen würde.
Somit verlor der Versicherungsmakler seine ihm eigentlich zustehenden Vermittlungsprovisionen, da der BGH diese Vereinbarung, auf Grund der oben angeführten Gründe, für nichtig erklärte.
Der BGH entschied hier zu Gunsten des Versicherungsnehmers und wies die Klage des Maklers entschieden zurück.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert