Maklerrecht: Nettotarife - Aufklärungspflicht des VM hat Grenzen

Hier klagte der Versicherungsmakler (VM) gegen seinen Kunden, der das vereinbarte Honorar für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung (Nettotarif ohne Provisionsanteil) nicht gänzlich zahlen wollte, da er den Vertrag vorzeitig kündigte.

Der Bundesgerichtshof widerlegte die Auffassung der Vorinstanzen, dass der VM durch seinen Maklervertrag verpflichtet sei, seinen Kunden allumfassend über alle Vor- und Nachteile einer solchen Vereinbarung aufzuklären. Vielmehr verstoße es nicht gegen Treu und Glauben, wenn der VM einen Vertrag mit seinem Kunden schließt. Der Kunde müsse sich selbst über die daraus entstehenden Verpflichtungen Klarheit verschaffen - was nicht gefragt wird, muss der VM in diesem speziellen Fall auch nicht erläutern.

Der Klage des VM wurde in dritter Instanz Recht gegeben und der Kunde zur Honorarzahlung verurteilt.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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