Der Versicherer schloss nach Ablauf des Prämienfälligkeitszeitraums mit dem Versicherungsnehmer einen Vergleich, den Vertrag rückwirkend aufzuheben. Der Versicherungsnehmer nahm diesen an. Daraufhin forderte der Versicherer den Versicherungsmakler auf, die bereits gezahlte Courtage zurückzuerstatten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sah diese Forderung gegenüber dem Makler als unrechtmäßig an. Ein ein rückwirkender Vergleichsschluss, um die Aufwendungen des Versicherers möglichst gering zu halten, dürfe nicht auf dem Rücken des Maklers ausgetragen werden. Das wirtschaftliche Interesse des Versicherungsmaklers sei zu berücksichtigen.
Die Klage wurde vom OLG abgewiesen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert