Kündigt ein Versicherer einem Versicherungsmakler aufgrund mangelnder Produktion die Courtagevereinbarung, erlischt die Zahlung von Bestandspflegecourtagen dadurch nicht.
Der Versicherer ist verpflichtet, solange Courtagen aus bestehenden Verträgen des Maklers zu zahlen, bis der Vertrag vom Versicherungsnehmer selbst gekündigt wird oder dieser eine anderweitige Betreuung wünscht.
Die einzige Auswirkung einer gekündigten Courtagevereinbarung ist die Ablehnung des Versicherers für Neugeschäft des Versicherungsmaklers. Selbst die Berufung des Versicherers auf mangelnde Betreuungsleistungen des Maklers verwehrt seinen Courtageanspruch nicht.
Der Klage des Maklers wurde vom Landgericht Hamburg Recht gegeben und der Versicherer zur Courtagezahlung verurteilt.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/26) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert