Maklerrecht: Beratung im Sozialversicherungsrecht erlaubt?

Dem Versicherungsmakler ist eine Beratung im Bereich des Sozialversicherungsrechtes im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Vermittlungsaufgaben, etwa bei Vermittlung von Verträgen der privaten oder betrieblichen Altersvorsorge, als Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.

Bietet er hingegen seinen Kunden an, Prüfungen oder Befreiungen im Sozialversicherungsrecht zu bearbeiten oder auch Kontakt mit Behörden aufzunehmen, so ist dies keine erlaubte Nebenleistung.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe klärte hier eindeutig die Frage: Was ist eine Nebenleistung i. S. des RDG?

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/19) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).

Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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