In solchen Fällen ist, unabhängig von der Courtageregelung für die Zukunft, der VR dennoch verpflichtet mit dem Makler zu korrespondieren und ihm den gegebenebfalls anfallenden Schriftwechsel auch zu übermitteln.
Der Bundesgerichtshof bekräftigte hier die Maklerrechte auf Auskunft der VR.
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