Maklerrecht: Aufklärungspflicht des Maklers hat Grenzen

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Ein Versicherungsmakler klagte gegen seinen Kunden, der das vereinbarte Honorar für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung (Nettotarif ohne Provisionsanteil) nicht in voller Höhe zahlen wollte, da er den Vertrag vorzeitig kündigte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) widerlegte die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Versicherungsmakler durch seinen Maklervertrag verpflichtet sei, seinen Kunden allumfassend über alle Vor- und Nachteile einer solchen Vereinbarung aufzuklären.

Vielmehr verstoße es nicht gegen "Treu und Glauben", wenn der Makler einen Vertrag mit seinem Kunden schließt. Der Kunde müsse sich selbst über die daraus entstehenden Verpflichtungen Klarheit verschaffen - was nicht gefragt wird, muss der Makler in diesem speziellen Fall auch nicht erläutern.

Der Klage des Maklers wurde in dritter Instanz vom BGH Recht gegeben und der Versicherungsnehmer zur Honorarzahlung verurteilt.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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