Grundsätzlich ist der Versicherungsmakler (VM) treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers (VN), jedoch gibt es auch hier Ausnahmen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah in diesem Falle den VM als Vertreter des Versicherers (VR) an, da dieser, sowohl den Vertragsabschluss als auch Deklarationen und Individualvereinbarungen im Namen des VR mit dem VN getätigt hat.
Der VR muss sich somit die Handlungen des VM, als seinen Erfüllungsgehilfen, in vollem Umfang anrechnen lassen und dem VN Deckungsschutz gewähren.
Der BGH gab der Klage des Geschädigten Recht.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 02/02) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten von Versicherungsmagazin ist dieser Service kostenlos (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah in diesem Falle den VM als Vertreter des Versicherers (VR) an, da dieser, sowohl den Vertragsabschluss als auch Deklarationen und Individualvereinbarungen im Namen des VR mit dem VN getätigt hat.
Der VR muss sich somit die Handlungen des VM, als seinen Erfüllungsgehilfen, in vollem Umfang anrechnen lassen und dem VN Deckungsschutz gewähren.
Der BGH gab der Klage des Geschädigten Recht.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de