Makler-Recht: Provisionsvereinbarung zwischen Makler und VN (BGH)

In diesem Fall vermittelte der VM seinem Kunden eine Nettopolice einer Lebensversicherung und vereinbarte eine Provisionsvereinbarung mit dem VN mit einer monatlichen Vermittlungsvergütung über drei Jahre. Diese Vereinbarung ging auch über eine vorzeitige Vertragsbeendigung hinaus, was nach der Entscheidung des BGH i.d.R. nicht unangemessen ist.

Jedoch enthielt diese Vereinbarung auch einen Ausschluss aller Beratungspflichten des VM gegenüber dem VN, was nach Treu und Glauben als nicht rechtmäßig angesehen wird, da eine unangemessene Benachteiligung des Kunden entstünde.Somit verlor der VM seine ihm zustehenden Vermittlungsprovisionen, da der BGH diese Vereinbarung, auf Grund der oben angeführten Gründe, für nichtig erklärte !

Der BGH entschied zu Gunsten des VN und wies die Klage des VM zurück!

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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