In diesem Fall vermittelte der VM seinem Kunden eine Nettopolice einer Lebensversicherung und vereinbarte eine Provisionsvereinbarung mit dem VN mit einer monatlichen Vermittlungsvergütung über drei Jahre. Diese Vereinbarung ging auch über eine vorzeitige Vertragsbeendigung hinaus, was nach der Entscheidung des BGH i.d.R. nicht unangemessen ist.
Jedoch enthielt diese Vereinbarung auch einen Ausschluss aller Beratungspflichten des VM gegenüber dem VN, was nach Treu und Glauben als nicht rechtmäßig angesehen wird, da eine unangemessene Benachteiligung des Kunden entstünde.Somit verlor der VM seine ihm zustehenden Vermittlungsprovisionen, da der BGH diese Vereinbarung, auf Grund der oben angeführten Gründe, für nichtig erklärte !
Der BGH entschied zu Gunsten des VN und wies die Klage des VM zurück!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/06) können Sie bei unseren Versicherungs- und Rentenberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Jedoch enthielt diese Vereinbarung auch einen Ausschluss aller Beratungspflichten des VM gegenüber dem VN, was nach Treu und Glauben als nicht rechtmäßig angesehen wird, da eine unangemessene Benachteiligung des Kunden entstünde.Somit verlor der VM seine ihm zustehenden Vermittlungsprovisionen, da der BGH diese Vereinbarung, auf Grund der oben angeführten Gründe, für nichtig erklärte !
Der BGH entschied zu Gunsten des VN und wies die Klage des VM zurück!
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Autor(en): versicherungsmagazin.de