Verwendet der Untervermittler eines Versicherungsmaklers die ihm überlassenen Kundendaten beziehungsweise die dem Makler durch ihn vermittelten Kundenverbindungen während oder nach Beendigung seiner Untervermittlertätigkeit, kann dieses Verhalten abgemahnt werden.
Der Untervermittler darf genau wie ein Handelsvertreter, die Kundendaten nicht für eigene Zwecke nutzen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die erlassene einstweilige Verfügung auf Unterlassung.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert