Ein Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung (LV) hat durch die einmalige Zahlung einer bestimmten Versicherungssumme mit Erhalt des Versicherungsscheins das Recht zu entscheiden, ob er sein angelegtes Kapital nach Vertragsende in Form eines Einmalbeitrages oder in monatlicher Rente erstattet bekommen will. Lässt er sich nach Ende der Vertragslaufzeit sofort einen Einmalbetrag auszahlen, so hat das Versicherungsunternehmen durch Auszahlung des zugesicherten Betrages seinen Soll erfüllt. Der Versicherungskunde kann ab diesem Zeitpunkt keinerlei Forderungen mehr stellen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf begründete seine Ansicht damit, dass der Versicherer in diesem Fall die Bestimmungen der AGB eingehalten hat.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin