Lkw-Unfall: Verwindungsschäden nicht mitversichert

Ein Lkw kippte auf unebenem Gelände, obwohl er vorher unbeladen problemlos die Strecke passierte. Noch vor dem Aufprall entstand am Fahrzeug ein so genannter Verwindungsschaden. Doch dieser ist durch die Betriebshaftpflicht nicht versichert. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln besteht der Versicherungsschutz nur dann, wenn der Laster durch den Kippvorgang selbst von der Fahrbahn abkommt und einen Aufprallschaden erleidet.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Foto: Pixelio

Autor(en): Versicherungsmagazin

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