Leitungswasser: Mängel an beschädigten Sachen

Der Versicherungsnehmer (VN ) hat keinen Anspruch auf eine volle Leistung des Versicherers (VR), wenn an einer beschädigten Sache schon Mängel nachzuweisen waren.< In diesem Fall, wurde ein Teppich durch einen Leitungswasserschaden völlig unbrauchbar. Da der Teppich jedoch schon einen Altschaden hatte, besitzt der VN lediglich das Recht auf einen Zeitwertersatz, in diesem Fall nur 1.200 Euro anstelle eines Neupreises von 6.000 Euro.

Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage des VN als unberechtigt zurück.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/23) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): versicherungsmagazin.de

Alle Recht News