Leitungswasser: Arglistige Täuschung durch den Repräsentanten

Ist der Sohn einer Demenzerkrankten als Betreuer eingesetzt und lebt diese aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit in einem Heim, so ist rechtlich von einem unbewohnten Haus auszugehen, auch wenn das Haus regelmäßig alle zwei Tage kontrolliert wird.

Trägt der Betreuer (=Repräsentant) vor, dass die Mutter über Weihnachten bei ihm zu Besuch war, obwohl diese ja schon länger in einem Heim untergebracht war, so liegt eine arglistige Täuschung vor, welche zur Versicherungsschutzverweigerung führt.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Klage des VN/Betreuer auf Leistung zurück.



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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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