Nach dem neuen VVG ist das frühere "Alles oder Nichts-Prinzip" gefallen. Hinsichtlich der nun anzuwendenden Leistungs-Quotelungen herrscht jedoch bislang keine rechtliche Klarheit.
In diesem Urteil entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass bei 1,1 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit und somit von 100-prozentigen Leistungskürzung auszugehen ist. Beim Versicherungsnehmer wurden 0,59 Promille nachgewiesen. Hierbei handle es sich um eine relative Fahruntüchtigkeit, so das Gericht. Eine Leistungskürzung von 50 Prozent sei angemessen.
Nach Ansicht des OLG müssen besondere Umstände allerdings weiterhin berücksichtigt werden - hier schwere Erkrankungen in der Familie. Deshalb ist eine pauschale Aussage nicht immer möglich. Einzelfallumstände können das Verschulden verringern oder erhöhen.
Der Versicherungsnehmer hatte vor dem OLG teilweise Erfolg, die vorherige 75-prozentige Kürzung des Versicherers wurde verringert.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert