Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung wegen Fahrerflucht bleibt bestehen, solange der Versicherungsnehmer den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit i.S.d. § 827 BGB noch nicht nachweislich erreicht hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsgüter unterschiedlicher Personen, liegen grundsätzlich erst einmal mehrere Versicherungsfälle zu Grunde. Jeder Versicherungsfall bedarf unabhängig voneinander erneut der Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB.
Wird vom Versicherungsnehmer nach mehreren Verkehrsunfällen jeweils seine Aufklärungsobliegenheit verletzt, wird der Versicherer im Rahmen der Höchstbeträge nach § 1 KfzPflVV von seiner Leistungspflicht je Einzelfall befreit.
Die Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Bundesgerichtshof zu Recht zurückgewiesen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert