Leistungsfreiheitsbeträge in Kfz-Haftpflicht

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Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung wegen Fahrerflucht bleibt bestehen, solange der Versicherungsnehmer den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit i.S.d. § 827 BGB noch nicht nachweislich erreicht hat.

Verletzt der Versicherungsnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsgüter unterschiedlicher Personen, liegen grundsätzlich erst einmal mehrere Versicherungsfälle zu Grunde. Jeder Versicherungsfall bedarf unabhängig voneinander erneut der Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB.

Wird vom Versicherungsnehmer nach mehreren Verkehrsunfällen jeweils seine Aufklärungsobliegenheit verletzt, wird der Versicherer im Rahmen der Höchstbeträge nach § 1 KfzPflVV von seiner Leistungspflicht je Einzelfall befreit.

Die Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Bundesgerichtshof zu Recht zurückgewiesen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/32) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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