Leistungsfreiheit bei BU

Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorliegender Berufsunfähigkeit, erfordert eine ärztliche Prognose, die den Befund der Berufsunfähigkeit für die Zukunft "auf nicht absehbare Zeit" feststellt.Diese Feststellung kann nicht auf Grund einer nachträglichen Untersuchung oder Begutachtung für die Vergangenheit getroffen werden.

Jedoch ist jeder ärztliche Befund ausreichend, der ähnlich zu deutende Prognosen enthält, die zum Beispiel Ausführungen über die Erwerbsfähigkeit enthalten oder einen unveränderlichen Dauerzustand beschreiben - woraus sich eine Berufsunfähigkeit ableiten könnte.

Der Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf stattgegeben.


Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/47) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin.de

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