Eine vertraglich vereinbarte Beschränkung der Erstattung von psychotherapeutischen Aufwendungen, in der privaten Krankenversicherung (PKV), auf bis zu 30 Sitzungen pro Kalenderjahr, ist wirksam.
Ein Versicherer stritt sich in dieser Frage mit seinem Versicherer. Der Rechtsstreit ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH).
Der BGH vertrat hier die Ansicht des Versicherers und entschied gegen den Versicherungsnehmer.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert