Einem Versicherer steht es grundsätzlich frei, welche Gesundheitsfragen er in seinen Versicherungsanträgen stellt. Verschweigt der Versicherungsnehmer bei Antragsstellung einen Klinikaufenthalt, im dem er die direkte Frage nach Krankenhausaufhalten mit "Nein" beantwortet, liegt darin eine Anzeigepflichtverletzung. Denn die explizit gestellte Frage und ihre korrekte Beantwortung ist für die Bearbeitung, Risikobeurteilung und Einstufung des Versicherungsrisikos notwendig, so das Oberlandesgericht Karlsruhe. Deshalb musste der Versicherer nicht zahlen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/20) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: Werner Linnemann/
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/20) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin