Veranlasst der VN auf Grund eines Beratungsgesprächs mit dem Agenten des VR, die Umstellung seiner Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung, so hat der VR nicht die Pflicht, den VN über die bevorstehenden Rechtsfolgen aufzuklären – da die Umwandlung ausschließlich auf das Verlangen des VN hin geschah!
Auch nach Erachten des Gerichts trifft den VR keine Schuld, da er annehmen musste, dass der VN sich über die entstehenden Folgen bewusst war!
Das OLG Saarbrücken wies die Klage des VN in dritter Instanz zurück!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/01) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Auch nach Erachten des Gerichts trifft den VR keine Schuld, da er annehmen musste, dass der VN sich über die entstehenden Folgen bewusst war!
Das OLG Saarbrücken wies die Klage des VN in dritter Instanz zurück!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/01) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin