Wünscht der Versicherungsnehmer (VN) seine beitragsfrei gestellte Lebensversicherung wieder in den ursprünglichen Versicherungsschutz umzuwandeln, so hat das Versicherer (VR) das Recht auf eine erneute Risikoprüfung, allerdings NUR im Hinblick auf alle "nach der Beitragsfreistellung" entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Wenn der VR den VN vor der Umstellung in eine beitragsfreie Lebensversicherung allerdings darauf hingewiesen hat, dass es auch diese vorher eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen mitprüfen wird, so hat der VR auch das Recht auf Prüfung der Risiken, die vor der Beitragsbefreiung eingetreten sind.
Die Klage des VN wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg abgelehnt.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/49) können Sie bei unseren Versicherungs- und Rentenberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit Rudi und Susanne Lehnert, zumindest telefonisch, abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Wenn der VR den VN vor der Umstellung in eine beitragsfreie Lebensversicherung allerdings darauf hingewiesen hat, dass es auch diese vorher eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen mitprüfen wird, so hat der VR auch das Recht auf Prüfung der Risiken, die vor der Beitragsbefreiung eingetreten sind.
Die Klage des VN wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg abgelehnt.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de