Lebensversicherung: Provisionsabgabeverbot

Die Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherungen vom 8. März 1934, welche es den Versicherern (VR) und Vermittlern untersagt, dem Versicherungsnehmer (VN) Sondervergünstigungen in jeglicher Form, so auch Provisionen, zu gewähren, enthält kein gesetzliches Verbot und stellt deshalb keine gesetzliche Bestimmung dar.

Da es sich also um kein Gesetz handelt, können derartige Vergünstigungszusagen des VUR i.S.d. § 134 BGB auf keinen Fall für nichtig erklärt werden. Der VR muss die Zusage bezüglich der Provisionszahlung erfüllen.

Der Bundesgerichtshof entschied gegen den VR für den VN.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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