In diesem Falle stellte der Versicherungsnehmer (VN) bei einem Agenten des Versicherers (VR) einen Versicherungsantrag. Bei Beantwortung der Gesundheitsfragen, machte der VN gegenüber dem Agenten offensichtlich unvollständige Angaben.
Unterlässt der VR, sei es auch durch mangelnde Unterrichtung des Agenten, die Nachfrageobliegenheiten im Rahmen der Antragsprüfung; so kann sich der VR im nachhinein nicht auf eine eventuelle Leistungsfreiheit wegen unvollständigen Gesundheitsfragen berufen.
Der Klage des VN wurde vom Oberlandesgericht Hamm Recht gegeben und der VR zur Leistungsaufnahme verurteilt.
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/18) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de
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Autor(en): versicherungsmagazin.de