Lebensversicherung: Kündigungsrecht besteht ausschließlich für den VN

Ein Gläubiger versuchte eine Direktversicherung des Arbeitgebers aufgrund des unwiderruflich eingeräumten Bezugsrechts für den Arbeitnehmer zu kündigen, um diese verwerten zu können.


Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage des Gläubigers ab, da ein Kündigungsrecht ohne eine gesonderte anders lautende Vereinbarung ausschließlich dem Versicherungsnehmer (=Arbeitgeber) zusteht, das Vorliegen eines unwiderruflichen Bezugsrechts spielt hierbei keine Rolle.

Der BGH stellte die Rechtsposition des VN eindeutig in den Vordergrund.


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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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