Ein Gläubiger versuchte eine Direktversicherung des Arbeitgebers aufgrund des unwiderruflich eingeräumten Bezugsrechts für den Arbeitnehmer zu kündigen, um diese verwerten zu können.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage des Gläubigers ab, da ein Kündigungsrecht ohne eine gesonderte anders lautende Vereinbarung ausschließlich dem Versicherungsnehmer (=Arbeitgeber) zusteht, das Vorliegen eines unwiderruflichen Bezugsrechts spielt hierbei keine Rolle.
Der BGH stellte die Rechtsposition des VN eindeutig in den Vordergrund.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/39) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage des Gläubigers ab, da ein Kündigungsrecht ohne eine gesonderte anders lautende Vereinbarung ausschließlich dem Versicherungsnehmer (=Arbeitgeber) zusteht, das Vorliegen eines unwiderruflichen Bezugsrechts spielt hierbei keine Rolle.
Der BGH stellte die Rechtsposition des VN eindeutig in den Vordergrund.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/39) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de