Der VN kann durch die einmalige Zahlung einer bestimmten Versicherungssumme und mit Erhalt des Versicherungsscheins frei entscheiden, ob er sein angelegtes Kapital nach Vertragsende als Einmalbeitrag oder monatliche Rente erhalten will.
Lässt er sich jedoch nach Ende der Vertragslaufzeit sofort einen Einmalbetrag auszahlen, hat der VR sein Soll erfüllt – der VN hat ab diesem Zeitpunkt keinerlei Forderungsrechte mehr.
Da der VR die AGB-Bestimmungen eingehalten hat, entschied das OLG Düsseldorf gegen die Klage des VN!
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/13) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de
Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Lässt er sich jedoch nach Ende der Vertragslaufzeit sofort einen Einmalbetrag auszahlen, hat der VR sein Soll erfüllt – der VN hat ab diesem Zeitpunkt keinerlei Forderungsrechte mehr.
Da der VR die AGB-Bestimmungen eingehalten hat, entschied das OLG Düsseldorf gegen die Klage des VN!
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Rudi Lehnert