Lebensversicherung: Bezugsrechtsänderung dem Agenten angezeigt

Informiert der Versicherungsnehmer (VN) den Agenten des Versicherers (VR) über den Wunsch einer Bezugsrechtsänderung und versichert dieser dem VN eine entsprechende schriftliche Anzeige vorzubereiten, so steht der VR im Leistungsfall in der Haftung aufgrund der zugesagten aber jedoch unterlassenen Mithilfe seines Agenten.

Da der VN eine Erinnerung des Agenten nicht vornahm, muss sich der jetzt benachteiligte neue Bezugsberechtigte ein Mitverschulden des VN in Höhe von 25 Prozent anrechnen lassen.

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Ansicht des Bezugsberechtigten Recht und verurteilte den VR zur Zahlung.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/32) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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