Lebensversicherung: Anrechnung bei Sozialhilfeantrag

Ein Antragssteller von Sozialhilfe muss vorrangig sein eigenes Vermögen zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes einsetzen. Dazu zählen auch die Rückkaufswerte von Kapitallebensversicherungen, im Gegensatz zu den staatlich geförderten Altersvorsorgungsmöglichkeiten (Riester-Rente), deren Vermögenseinsatz nach § 88 Abs. 2 Nr. 1 a Bundessozialhilfegesetz (BSHG ) ausgeschlossen ist.

Kapitallebensversicherungen, über deren Kapital der Versicherungsnehmer (VN) jederzeit frei verfügen kann, stellen nach dem BSHG einen zu verwertenden Geldwert dar. Betrachtet man die Unwirtschaftlichkeit einer vorzeitigen Auszahlung, so hat der VN nach § 89 BSHG die Möglichkeit, für die Zeit bis zum Ablauf der Versicherung, ein Darlehen als ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu bekommen, welches dann durch die LV abzusichern ist.

Das Bundesverwaltungsgericht schuf Klarheit in dieser undurchsichtigen Lage betroffener VN.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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