Lebensversicherung: Allgemeine Verjährung von Rückvergütungen? (BGH)

Nach § 12 Absatz 1 VVG a. F verjähren die Ansprüche des VN auf Auszahlung etwaiger Rückvergütungen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach fünf Kalenderjahren.
Selbst wenn sich die Rechtssprechung im Hinblick auf die Berücksichtigung eines Mindestrückkaufswertes sowie eines unwirksamen Stornoabzuges geändert hat, laufen diese Verjährungsfristen weiter! Der VN hat nach Ansicht des BGH keine Handhabe mehr nach Ablauf der VVG-rechtlichen Verjährung!

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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