Nach § 12 Absatz 1 VVG a. F verjähren die Ansprüche des VN auf Auszahlung etwaiger Rückvergütungen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach fünf Kalenderjahren.
Selbst wenn sich die Rechtssprechung im Hinblick auf die Berücksichtigung eines Mindestrückkaufswertes sowie eines unwirksamen Stornoabzuges geändert hat, laufen diese Verjährungsfristen weiter! Der VN hat nach Ansicht des BGH keine Handhabe mehr nach Ablauf der VVG-rechtlichen Verjährung!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/39) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte. Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Selbst wenn sich die Rechtssprechung im Hinblick auf die Berücksichtigung eines Mindestrückkaufswertes sowie eines unwirksamen Stornoabzuges geändert hat, laufen diese Verjährungsfristen weiter! Der VN hat nach Ansicht des BGH keine Handhabe mehr nach Ablauf der VVG-rechtlichen Verjährung!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/39) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert