Gibt der Versicherungsnehmer (VN) bei Antragsstellung einer Risikolebensversicherung eine längere Behandlung mit Bluthochdruck senkenden Mitteln nicht an, hat er einen gefahrerheblichen Umstand dem Versicherer nicht angezeigt.
Gibt der VN in den Gesundheitsangaben lediglich eine Einstellungsuntersuchung für den Staatsdienst "ohne Befund" an und verschweigt, dass er seit mehreren Jahren an Bluthochdruck leidet, so führt dies - hier war der Versicherungsnehmer verstorben - zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte die Klage der VN-Hinterbliebenen ab.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/13) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen- Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Gibt der VN in den Gesundheitsangaben lediglich eine Einstellungsuntersuchung für den Staatsdienst "ohne Befund" an und verschweigt, dass er seit mehreren Jahren an Bluthochdruck leidet, so führt dies - hier war der Versicherungsnehmer verstorben - zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte die Klage der VN-Hinterbliebenen ab.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/13) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen- Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert