LebensVers.: Verkauf einer bestehenden Lebensversicherungspolice

Der Versicherungsnehmer (VN) hat keinen Anspruch auf Zustimmung des Versicherers (VR), wenn er Dritten seine VN-Rechte in vollem Umfang gewähren will.Unter bestimmtem Voraussetzungen, etwa Konkurs des VN, haben die Bezugsberechtigten nach § 177 VVG das Recht, ohne die Zustimmung des VR an die Stelle des VN zu treten - jedoch ist dieser Paragraph keinesfalls bei Veräußerungen von bestehenden Lebensversicherungen anzuwenden.

Der Versicherungs-Ombudsmann verweist auf die allgemeine Vertragsfreiheit: Somit hat der VN Rechte und Pflichten, dennoch kann der VR den gewünschten Vertragspartner beibehalten.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/21) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Vor der Verwendung eines hier genannten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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