Lebens Versicherung: Nichtangabe einer ärztlichen Behandlung

Verschweigt der Versicherungsnehmer (VN) bei Antragsstellung auf eine Risikolebensversicherung eine längere Behandlung mit Bluthochdruck senkenden Mitteln, so hat er dem Versicherer (VR) einen gefahrerheblichen Umstand nicht angezeigt.

Gibt der VN in den Gesundheitsangaben lediglich eine Einstellungsuntersuchung für den Staatsdienst "ohne Befund" an und verschweigt, dass er seit mehreren Jahren an Bluthochdruck leidet, so führt dies, hier nach dem Tod des VN, zur Leistungsfreiheit des VR.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte die Klage der VN-Hinterbliebenen ab.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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