Verschweigt der Versicherungsnehmer (VN) bei Antragsstellung auf eine Risikolebensversicherung eine längere Behandlung mit Bluthochdruck senkenden Mitteln, so hat er dem Versicherer (VR) einen gefahrerheblichen Umstand nicht angezeigt.
Gibt der VN in den Gesundheitsangaben lediglich eine Einstellungsuntersuchung für den Staatsdienst "ohne Befund" an und verschweigt, dass er seit mehreren Jahren an Bluthochdruck leidet, so führt dies, hier nach dem Tod des VN, zur Leistungsfreiheit des VR.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte die Klage der VN-Hinterbliebenen ab.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/46) können Sie bei unseren Versicherungs- und Rentenberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit Rudi und Susanne Lehnert, zumindest telefonisch, abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Gibt der VN in den Gesundheitsangaben lediglich eine Einstellungsuntersuchung für den Staatsdienst "ohne Befund" an und verschweigt, dass er seit mehreren Jahren an Bluthochdruck leidet, so führt dies, hier nach dem Tod des VN, zur Leistungsfreiheit des VR.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte die Klage der VN-Hinterbliebenen ab.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/46) können Sie bei unseren Versicherungs- und Rentenberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Autor(en): versicherungsmagazin.de