Eine unter Vorlage einer Vollmachtskopie erfolgte Kündigung kann prinzipiell zurückgewiesen werden. Folge: Die Kündigung ist unwirksam und muss unter Vorlage der Originalvollmacht wiederholt werden. Voraussetzung ist aber, dass der Versicherer (VR) die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen hat (§ 174 BGB).
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sieht in solchen Fällen eine Bedenkfrist von einem Tag als ausreichend.
Der VR hätte eine Fax-Kündigung vom 26. September des Jahres am 27. oder spätestens am 28. September zurückweisen müssen. Die Zurückweisung am 2. Oktober des nächsten Monats jedoch sei zu spät gewesen. Folge: Die Versicherungsverträge waren wirksam gekündigt.
Das OLG gab dem Versicherungsnehmer Recht und forderte den VR zur Vertragsaufhebung auf.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert