KTG-Versicherung: Arbeiten berechtigt nicht immer zur fristlose Kündigung? (BGH)

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In diesem Fall kündigte der VR fristlos einen KV-Vertrag mit KTG, da der VN (selbstständiger Architekt) während eines AU-Zeitraums eine Beratung wahrgenommen hatte.

Nach Ansicht des BGH ist der VR zwar prinzipiell berechtigt, einen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn eine Weiterführung unzumutbar wäre, doch der BGH entschied, dass es sich im vorliegenden Fall um eine untergeordnete berufliche Tätigkeit handelt und allenfalls für die Tage der Beratungen kein KTG-Anspruch besteht.

Die Klage des VN hatte vor dem BGH Erfolg!

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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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