Ein Versicherungsunternehmen hat nach Vertragsabschluss entdeckt, dass der Versicherungsnehmer bei Beantragung einer Krankenversicherung Untersuchungen an der Wirbelsäule verschwiegen hatte. Er bot dem Kunden gegen Zahlung eines Risikozuschlags eine Weiterversicherung an. Allerdings besteht in einem solchen Fall eine Nachfragepflicht der Versicherungsgesellschaft bezüglich der übrigen Antragsfragen.
Kommt das Unternehmen dieser Obliegenheit nach und gibt der Kunde daraufhin offensichtlich wahrheitsgemäße Antworten, so ist der Versicherer nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen bei Dritten (etwa Ärzten oder anderen Versicherungsunternehmen) anzustellen. Mit dieser Begründung gab das Oberlandesgericht Oldenburg der Gesellschaft in einem entsprechenden Fall Recht und wies die Klage des Versicherungsnehmers zurück.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Kommt das Unternehmen dieser Obliegenheit nach und gibt der Kunde daraufhin offensichtlich wahrheitsgemäße Antworten, so ist der Versicherer nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen bei Dritten (etwa Ärzten oder anderen Versicherungsunternehmen) anzustellen. Mit dieser Begründung gab das Oberlandesgericht Oldenburg der Gesellschaft in einem entsprechenden Fall Recht und wies die Klage des Versicherungsnehmers zurück.
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Autor(en): Versicherungsmagazin