Wird im Antrag auf eine Krankheitskostenversicherung nach "Gesundheitsstörungen oder Beschwerden" gefragt, muss der Versicherungsnehmer auch einen unerfüllten Kinderwunsch angeben.
Besonders wichtig ist dies dann, wenn die Ursache der Kinderlosigkeit der Anlass zu Untersuchungen – etwa der allgemeinen Verfassung – und Behandlungen des Antragstellers ist
Der Versicherer wurde infolge der Nichtangabe im Antrag von der Leistung frei, so eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert