Wird im Antrag auf eine Krankheitskostenversicherung, nach "Gesundheitsstörungen oder Beschwerden" gefragt, so hat der Versicherungsnehmer die Pflicht, auch einen unerfüllten Kinderwunsch unter dieser Frage anzugeben.
Besonders wichtig ist dies dann, wenn sich Untersuchungen und Behandlungen des Antragstellers nach der Ursache der Kinderlosigkeit ergeben.
Der Versicherer wurde infolge der Nichtangabe im Antrag von der Leistung frei entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/22) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild: © Gerd Altmann/
Besonders wichtig ist dies dann, wenn sich Untersuchungen und Behandlungen des Antragstellers nach der Ursache der Kinderlosigkeit ergeben.
Der Versicherer wurde infolge der Nichtangabe im Antrag von der Leistung frei entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de