Krankenversicherung: Tarifwechsel nach Geschlechtsumwandlung

740px 535px
Nach einer erfolgten Geschlechtsumwandlung des Versicherungsnehmers (VN), bestand der Versicherer (VR) auf eine Tarifumstellung. Er wollte den bisherigen Tarif in einen Frauentarif umstellen.

Daher verlangte der VR eine entsprechend höhere Beitragszahlung, die für Frauen gilt. Dies vermochte der VN nicht einzusehen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt hier kein Tarifwechselrecht seitens des VR vor, da der Mann nach der Geschlechtsumwandlung nicht von Natur aus als Frau anerkannt wird, sondern genetisch noch immer als Mann.

Die Klage hatte vor dem BGH keinen Erfolg!

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/43) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:
kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (bitte Abo-Nummer bereithalten).

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

Alle Recht News