Die Bedingungen der Krankentagegeld-Versicherung leisten im Fall einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit (AU) den vertraglich vereinbarten Satz.
Durch einen leichten Schlaganfall erlitt der Versicherungsnehmer eine Leseschwäche und wurde nach erfolgter Heilbehandlung logopädisch versorgt. Nach Ansicht des Versicherers lag in der darauffolgenden Zeit keine vollständige Arbeitsunfähigkeit mehr vor, da ein Rechtsanwalt zumindest zu Teiltätigkeiten in der Lage sein muss, obwohl eine Leseschwäche vorliegt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle gab dem Versicherer Recht. Die rechtsanwaltlichen Tätigkeiten können zwar mit einer Leseschwäche deutlich langsamer ausgeführt werden, sind jedoch noch möglich, was eine vollständige AU ausschließt.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert