Hier kündigte der Versicherer (VR) seinem Versicherungsnehmer (VN) außerordentlich, nachdem der VN einen tätlichen Angriff auf den Vertreter des VR verübte. Als Begründung führte der VR die Unzumutbarkeit einer weiteren vertraglichen Beziehung an.
Der VN klagte auf Rücknahme der Kündigung. Auch das Gericht vertrat die Ansicht, dass selbst in solchen Fällen der allgemeine Kündigungsschutz des VN vorrangig ist.
Der Bundesgerichtshof verurteilte den VR zur Wiederaufnahme des VN.
Den vollständigen Urteilstext (1/13) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls
handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Der VN klagte auf Rücknahme der Kündigung. Auch das Gericht vertrat die Ansicht, dass selbst in solchen Fällen der allgemeine Kündigungsschutz des VN vorrangig ist.
Der Bundesgerichtshof verurteilte den VR zur Wiederaufnahme des VN.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert