Krankenversicherung: Ausschluss des Kündigungsrechts für den VR

Hier kündigte der Versicherer (VR) seinem Versicherungsnehmer (VN) außerordentlich, nachdem der VN einen tätlichen Angriff auf den Vertreter des VR verübte. Als Begründung führte der VR die Unzumutbarkeit einer weiteren vertraglichen Beziehung an.

Der VN klagte auf Rücknahme der Kündigung. Auch das Gericht vertrat die Ansicht, dass selbst in solchen Fällen der allgemeine Kündigungsschutz des VN vorrangig ist.

Der Bundesgerichtshof verurteilte den VR zur Wiederaufnahme des VN.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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