Krankenversicherung: Arbeiten berechtigt nicht immer zur fristlosen Kündigung

In vorliegenden Fall kündigte der Versicherer fristlos einen Krankenversicherungsvertrag mit Krankentagegeld (KTG), da der Versicherungsnehmer – ein selbstständiger Architekt - während des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit einen Kunden beraten hatte. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) ist die Versicherungsgesellschaft zwar prinzipiell berechtigt, einen Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen, wenn eine Weiterführung unzumutbar wäre. In diesem Fall habe es sich aber laut BGH um eine "untergeordnete berufliche Tätigkeit" gehandelt. Allenfalls für die Tage der Beratungen habe kein KTG-Anspruch bestanden.

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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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