Aufgrund von Mobbing am Arbeitsplatz musste ein Angestellter im Krankenhaus behandelt werden. Sein Krankentagegeld-Versicherer (KTG-VR) lehnte die Leistungen ab, da eine allgemeine AU nicht vorläge, sondern sich diese nur auf seinen Arbeitsplatz bezöge.
Nach Ansicht des Gerichts, wird in den Versicherungsbedingungen nicht zwischen Arten einer AU unterschieden, die Leistung hat zu erfolgen, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer medizinisch notwendigen Behandlung krankgeschrieben ist.
Das Oberlandesgericht Celle verurteilte den VR zur KTG-Zahlung.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/42) können Sie bei unseren Versicherungs- und Rentenberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit Rudi und Susanne Lehnert, zumindest telefonisch, abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Nach Ansicht des Gerichts, wird in den Versicherungsbedingungen nicht zwischen Arten einer AU unterschieden, die Leistung hat zu erfolgen, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer medizinisch notwendigen Behandlung krankgeschrieben ist.
Das Oberlandesgericht Celle verurteilte den VR zur KTG-Zahlung.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/42) können Sie bei unseren Versicherungs- und Rentenberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Autor(en): versicherungsmagazin.de