Hier erhielt der Versicherungsnehmer wegen einer depressiven Erkrankung Krankentagegeldzahlungen nach Ablauf einer dreitägigen Karenzzeit. Da er tariflich nur die vollständige Arbeitsunfähigkeit versichert hat, stehen ihm bedingungsgemäß keine Leistungen zu, wenn er sich tageweise in Belastungserprobungen befindet.
Der Versicherer hat wegen der kurzen Unterbrechungen der AU-Zeiten immer wieder die dreitägige Karenz von den Leistungen abgezogen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) handelt es sich hingegen klar um einen abzugrenzenden Leistungs-/Krankheitsfall. Deshalb kann die Karenzzeit auch nur einmal angerechnet werden.
Der BGH grenzte hier klar den Leistungsfall von den unterbrochenen AU-Zeiten ab.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert