Der Versicherungsnehmer verliert seinen Krankentagegeldanspruch nicht deshalb, weil er gelegentlich das Büro seines Betriebes aufsucht, um seiner Sekretärin Diktate über das ruhende Geschäft zu überbringen. Gleiches gilt sogar, wenn er gegen die Verpflichtung verstößt, wöchentlich die Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Atteste nachzuweisen. Die Begründung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf: Der Versicherer muss sich daran festhalten lassen, dass er bisher unregelmäßige Atteste geduldet, kommentarlos reguliert und somit das Vertrauen des Versicherungsnehmers in dieses Vorgehen nicht wieder ausgeräumt hat. Die Gesellschaft musste daher zahlen.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin