Sind nach den tariflichen Bestimmungen nur erwerbstätige Personen versicherbar, können Stellenlose durch einen dieser Tarife nicht versichert werden.
Wurde jedoch ein Erwerbstätiger während seines Berufslebens ordnungsgemäß versichert, so kann der Versicherer den Krankentagegeldvertrag nicht aufheben, wenn seitens des Arbeitgebers das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt wurde.
Auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bleibt die eigentliche Versicherungsfähigkeit bestehen.
Der Bundesgerichtshof gab dem Versicherungsnehmer Recht.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/46) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:kanzlei@berater-lehnert.de
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten.
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert