Krankentagegeld: Arbeitsplatzkündigung beendet den Versicherungsvertrag nicht

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Sind nach den tariflichen Bestimmungen lediglich erwerbstätige Personen versicherbar, können Arbeitslose durch einen dieser Tarife nicht versichert werden.

Wurde jedoch ein Erwerbstätiger während seines Berufslebens ordnungsgemäß versichert, so kann der Versicherer den Krankentagegeldvertrag nicht aufheben, wenn der  Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt hat.

Auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bleibt die eigentliche Versicherungsfähigkeit bestehen.

Der Bundesgerichtshof gab dem Versicherungsnehmer Recht.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/23) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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