Sind nach den Tarifbestimmungen lediglich erwerbstätige Personen versicherbar, können Arbeitslose durch einen dieser Tarife nicht versichert werden.
Wurde jedoch ein Erwerbstätiger während seines Berufslebens ordnungsgemäß versichert, so kann der Versicherer den Krankentagegeldvertrag nicht aufheben, wenn seitens des Arbeitgebers das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt wurde.Fazit: Auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bleibt die eigentliche Versicherungsfähigkeit bestehen.
Der BGH gab dem VN Recht!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/07) können Sie bei unseren Versicherungs- und Rentenberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Gewähr.
Wurde jedoch ein Erwerbstätiger während seines Berufslebens ordnungsgemäß versichert, so kann der Versicherer den Krankentagegeldvertrag nicht aufheben, wenn seitens des Arbeitgebers das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt wurde.Fazit: Auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bleibt die eigentliche Versicherungsfähigkeit bestehen.
Der BGH gab dem VN Recht!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/07) können Sie bei unseren Versicherungs- und Rentenberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de