Der Versicherer kündigte einen Krankenversicherungsvertrag mit Krankentagegeld fristlos, da der Versicherungsnehmer, ein selbstständiger Architekt, während eines AU-Zeitraums eine Beratung wahrnahm.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist der Versicherer prinzipiell berechtigt einen Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen, wenn eine Weiterführung unzumutbar wäre. Das Gericht entschied hier aber, dass es sich im vorliegenden Fall um eine untergeordnete berufliche Tätigkeit handelte und höchstens für die Tage der Beratungen kein KTG-Anspruch bestand.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte vor dem BGH Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert