Aufgrund technischer Neuerungen ist es heute möglich, kleine Beulen mit einer speziellen Methode kostengünstig zu beseitigen.
Wählt der Geschädigte eine Werkstatt aus, die diese Reparaturmethode anbietet, lässt dann aber seinen Wagen auf die herkömmliche Art - Ausbeulung mit anschließender Lackierung - wieder in Stand setzen, hat er keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Auch ein Geschädigter hat eine Schadensminderungspflicht.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage des Geschädigten zurück.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert