Zur Wahrung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG ist entscheidend, dass auch tatsächlich eine Klage erhoben wird. Dies ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klageschrift nicht mit der Unterschrift des bevollmächtigten Anwalts versehen ist und diese erst auf Hinweis des Gerichtes nach Fristablauf erfolgt. Das entschied das Bundesverfassungsgericht und gab dem Versicherungsnehmer recht.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/19) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin